SIBB auf Seminarpodium der EU-Kommission zu Änderungen bei Umsatzsteuer zum 1. Januar 2015

23.10.2014

Zum 1.1.2015 ergeben sich gravierende Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von elektronischen Dienstleistungen sowie Rundfunk- und Telekommunikationsdienstleistungen. Dies gilt insbesondere bei Leistungen gegenüber Privatpersonen. Zukünftig erfolgt die Besteuerung dann nach Maßgabe des Umsatzsteuerrechts des Mitgliedstaats, in dem der Endkunde ansässig ist. Daniel Ziska, SIBB-Forensprecher des Forums Law, Tax & Compliance, vertrat als Diskussionsteilnehmer bei der hochkarätig besetzten Veranstaltung des DIHK, des Deutschen Steuerberater-Verbandes und der Europäischen Kommission am gestrigen Mittwoch in Berlin die Ansichten des SIBB e.V.

Er fasste die Ergebnisse der Veranstaltung nach Ende zusammen:

"Mit der Veranstaltung ist positives Beispiel gelungen, über wichtige Gesetzesänderungen durch die für die Änderungen Verantwortlichen (EU Kommission und nationale Steuerverantwortliche) informiert zu werden. Klar herausgestellt wurde, was Unternehmen noch bis Jahresende in ihre Überlegungen einbeziehen müssen."

Mit der neuen Verordnung soll Gerechtigkeit bei der Verteilung der Steuereinnahmen in der EU gesorgt werden. Unternehmer, die solche Leistungen erbringen, sollten sich bereits jetzt darauf einstellen. Beispielsweise sind solche Fragen zu beantworten, ob man Kunden in anderen EU Ländern hat, die keine Umsatzsteueridentifikationsnummer haben, weil sie zum Beispiel Konsumenten oder andere Institutionen wie Vereine sind oder ob sich eindeutig bestimmen lässt, in welchem Land die Leistungen eingekauft werden. Über den sog. Mini One Stop-Shop (sog. kleine einzige Anlaufstelle) können sie gebündelt beim Bundeszentralamt für Steuern die Steuererklärung für die jeweiligen Mitgliedstaaten abgeben. Dabei muss der Unternehmer künftig die Umsatzsteuervorschriften jedes EU-Landes einhalten, in das er verkauft. So muss er beispielsweise in einigen Staaten Rechnungen in bestimmter Form ausstellen. Jeder einzelne Staat hat das Recht, eine Prüfung nach den jeweiligen Regeln durchzuführen. So kann es durchaus sein, dass sich Finanzbehörden aus Frankreich oder Italien melden, um eine Prüfung durchzuführen. Bis Dezember haben die betreffenden Unternehmen in Zusammenarbeit mit ihren Steuerberatungsgesellschaften Zeit, die nötigen Vorkehrungen (Formalien, Anmeldungen, Preisgestaltung usw.) für die künftige Umsetzung zu treffen.

Ein ausführliches Interview zu diesem Thema mit Herrn Ziska folgt in Kürze.